Satzung

§ 1

Name

Der Verein führt den Namen: "Förderverein RIGMOR von Glückstadt e.V.".

§ 2

Rechtsstellung und Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in Glückstadt. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der Erhalt maritim - geschichtlicher Objekte, die für Glückstadt und die angrenzenden Elbmarschen von Bedeutung sind. Dies kann durch Erwerb, Restaurierung, Präsentation und Betrieb von kultur-, technik- oder regionalgeschichtlich bedeutsamen - von der Denkmalschutzbehörde anerkannten - Objekten erfolgen.

§ 5

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder auch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 6

Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft setzt sich aus aktiven und fördernden Mitglieder zusammen. Aktive

Mitglieder können natürlich Personen werden, die sich aktiv in Vereinsprojekten, Geschäftsführung oder Vorstandsarbeit engagieren oder welche die Vereinsarbeit auf andere Weise mitgestalten.

Förderende Mitglieder können natürlich oder juristische Personen werden, welche die Vereinsziele durch finanzielle oder Sachleistung regelmäßig unterstützen. Sie können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

Über Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Über einen Wechsel des Mitgliederstatus entscheidet der Vorstand auf Wunsch des Mitgliedes.

Gegen die Entscheidung kann die Mitgliederversammlung einberufen werden. Die

Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen deren Auflösung, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist mit dreimonatiger Kündigung dem Vorstand schriftlich zu erklären und bewirkt das Erlöschen der Mitgliedsrechte und -pflichten zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres.

Ein Mitglied, das seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein wiederholt nicht nachgekommen ist, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss durch den Vorstand ist unanfechtbar. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht der Rechtsweg offen.

Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds.

Der Ausschluss eines Mitglieds bewirkt das sofortige Erlöschen der Mitgliedsrecht. Dem Verein gegenüber bestehende Verpflichtungen bleiben bis zu deren Erfüllung bestehen.

§ 7

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Findet der Beitritt im 2. Kalenderhalbjahr statt, so ist der halbe Jahresbeitrag fällig. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden in einer Beitragsordnung geregelt.

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Daneben können Beiräte bestellt werden.

§ 9

Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Vierteljahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die

•         Wahl des Protokollführers,

•         Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Beschluß über die Entlastung des Vorstandes,

•         Neu- oder Wiederwahl der Vorstandsmitglieder,

•         Bestellung von Beiräten und Bestimmung ihrer Funktionen,

•         Wahl der Rechnungsprüfer,

•         Festsetzung der Beiträge und •     Bestimmung der Arbeitsfelder.

Weitere Mitgliedsversammlungen finden statt,

•         sofern der Vorstand solche einberuft oder

•         sofern mindestens ein Fünftel der aktiven Mitglieder sie verlangt.

In diesem Fall ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des entsprechenden Antrages einzuladen.

Über Satzungsänderungen des Vereins beschließt die qualifizierte Mehrheit aller Mitglieder, die Auflösung die 2/3 Mehrheit aller Mitglieder.

Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht eingeladen und mindestens ein Fünftel der aktiven Mitglieder anwesend ist. Die

Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes anwesende aktive Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ist eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist binnen 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführers und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 10

Vorstand

Die Mitgliederversammlung wählt Vorstandsmitglieder für den geschäftsführenden und den erweiterten Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Ersten stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenführer. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist allein vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand ist Teil des erweiterten Vorstands.

Der erweiterte Vorstand kann aus maximal sechs Personen bestehen. Zusätzlich zum geschäftsführenden Vorstand können weitere Stellvertreter, ein Schriftführer und Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser Geschäftsordnung sind auch die

Vollmachten der Vorstandsmitglieder bei Zahlungsvorgängen zu regeln. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in der Regel für die Dauer von zwei Jahren gewählt, gerechnet vom Zeitpunkt der Wahl an. Um eine Kontinuität der Vorstandstätigkeiten zu gewährleisten, sollen jährlich versetzte Wahlen für einen Teil der Vorstandsmitglieder.

§ 11

Rechnungsprüfer

Es sind zwei Rechnungsprüfer für jeweils zwei Jahre zu wählen.

§ 12

Auflösung des Vereins

Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke (§5AO)  fließt eventuell bestehendes Vereinsvermögen dem "Verein der Freunde und Förderer des Detlefsenmuseums Glückstadt e.V." zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Glückstadt, 27.04.2000